Die Satzung des Yachtclub Uelzen e.V.
Satzung des Yachtclub Uelzen e.V.
Geändert in der Mitgliederversammlung vom 22.03.2019
§ 1 Name und Sitz des Yachtclub Uelzen e.V.
Der am 8. Januar 1972 in Uelzen gegründete Club führt den Namen Yachtclub Uelzen e.V. Sitz des Clubs ist Uelzen. Die Dauer des Bestehens des Clubs ist unbegrenzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Yachtclub und Gemeinnützigkeit
1. Der Yachtclub Uelzen e.V. ist ein Zusammenschluss mit dem Zweck zur Förderung des Segel- und
Motorbootsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Ausübung und Förderung dieser Sportarten.
b) die Durchführung und Teilnahme an wassersportlichen Veranstaltungen.
c) Unterstützung und Förderung des Segel- und Motorbootsports.
d) die Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit auf dem Wasser durch geeignete Maßnahmen.
2. Der Yachtclub Uelzen ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell unabhängig.
3. Der Yachtclub Uelzen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
a) Mittel des Yachtclub Uelzen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Yachtclub Uelzen.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Yachtclub fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
c) Mitglieder des Vorstandes dürfen für Tätigkeiten im Yachtclub kein Geld erhalten.
4. Der Yachtclub Uelzen ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen
Fachverbände.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jeder werden, der am Bootssport interessiert ist.
Der Yachtclub Uelzen e.V. hat
a) Aktive Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Segel- und Motorbootsport ausüben.
3. Fördernde Mitgliedschaft ohne Stimmrecht schließt in der Regel den Besitz eines Segel- oder motorisierten
Sportbootes aus. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur zulässig, wenn bereits eine
Vollmitgliedschaft in einem anderen Bootssportverein besteht. Ein entsprechender Nachweis ist zu
erbringen.
Die Benutzung kostenpflichtiger Clubeinrichtungen wird in gleicher Weise abgerechnet, wie sie für
clubfremde Personen gültig sind. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht zahlen die Hälfte der von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge für Vollmitglieder.
4. Jugendmitglied kann werden, wer das 7. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die
Jugendmitgliedschaft geht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres in die aktive oder fördernde
Mitgliedschaft über; ausgenommen sind Auszubildende und Studenten.
5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Yachtclub durch Beschluss der
Mitgliederversammlung dazu berufen werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Yachtclub muss bei diesem, auf einem formulargebundenen Antrag, besonders
beantragt werden.
2. Der Antragssteller wird zur nächstmöglichen Vorstandsitzung, zwecks Vorstellung und Kennenlernens,
eingeladen. Der Vorstand entscheidet danach durch Abstimmung über die Aufnahme. Der Antragsteller ist bei
der Entscheidungsfindung nicht anwesend. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Vorgang muss im Protokoll der Vorstandssitzung protokolliert werden. Der Antrag wird bei positivem Entscheid von mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, wobei der Yachtclub und der Antragsteller je ein Antragsexemplar erhalten. Jedes Neumitglied erhält als Bestätigung der Mitgliedschaft, nach Zahlung der Bausteine und des fälligen Mitgliedsbeitrages, einen Clubausweis und die Satzung des Yachtclub Uelzen.
3. Die Mitgliedschaft beinhaltet keinen Anspruch auf einen festen Liegeplatz.
4. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die
Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt
werden, die dann endgültig entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Höhe und Zahlungsweise der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, der Liegegebühren für Sommer
und Winter, des Stroms und sonstiger Nebenkosten wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres fällig.
2. Lebenspartner und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen den von der
Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
3. Die Anzahl und Abgeltung der Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern von der Pflicht zur Arbeitsleistung
befreien.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Für den Austritt ist ein eigenhändig unterschriebener Brief an den geschäftsführenden Vorstand gerichtete Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des laufenden Kalenderjahres erforderlich.
2. Eine Mitgliedschaft kann vom Clubvorstand gekündigt werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt. Sind die Rückstände aus satzungsgemäßen Zahlungsleistungen älter als 6 Monate nach Ausstellungsdatum, so ist das Mitglied von der Mitgliedschaft, unter Vorbehalt eines Vorstandsbeschlusses, auszuschließen.
§ 7 Organe des Yachtclub Uelzen
Die Organe des Yachtclubs Uelzen sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Vermittlungsausschuss
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Yachtclubs.
2. Der Termin der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern spätestens bis zum 30.09. des der
Versammlung vorhergehenden Jahres schriftlich mitgeteilt.
3. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmenliste.
b) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung.
c) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.
d) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.
e) Bericht eventueller Referenten.
f) Entlastung des Vorstandes, soweit er zur Wahl ansteht.
g) Wahlen.
h) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr.
i) Anträge.
j) Verschiedenes.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist Niederschrift durch den
Schriftführer zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die
Niederschrift muss vom Schriftführer und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
sein.
§ 9 Stimmrecht, Wahlen
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied und dessen dem Club beigetretener
Lebenspartner ein Stimmrecht, soweit er seine finanziellen Verpflichtungen dem Yachtclub gegenüber erfüllt
hat, wobei der Stichtag jeweils der 31.12. eines jeden Jahres ist. Stimmenübertragung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet regelmäßig mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen,
b) Dringlichkeitsanträge,
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d) Auflösung des Yachtclubs.
2. Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss
erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
3. Anträge für die Mitgliederversammlung des Yachtclub Uelzen können von jedem ordentlichen Mitglied
gestellt werden. Sie müssen mindestens bis zum 31.01. des Jahres der Mitgliederversammlung beim
geschäftsführenden Vorstand eingereicht sein und sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
4. Anträge, die später eingehen werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Über ihre Aufnahme in die
Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung
5. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er es für erforderlich
hält oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.) dem Vorsitzenden,
2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3.) dem Schatzmeister,
4.) dem Schriftführer,
5.) dem Jugendwart (bei Bedarf),
6.) dem Pressewart und
7.) den drei Beisitzern.
2. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Gesetzliche Vertreter des Yachtclubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und
der Schatzmeister.
Der Club kann nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden.
4. Für interne Zwecke des Clubs wird geregelt, dass der Vorstand den Yachtclub in allen Angelegenheiten nach
Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung vertritt. Hierbei
soll die Vertretung durch den 1. Vorsitzenden mit dem Schatzmeister, bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister und bei Verhinderung des Schatzmeisters
durch den 1. und 2. Vorsitzenden erfolgen. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 12 Vermittlungsausschuss
1. Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Yachtclubs plus einem Ersatzmitglied, die nicht
dem Vorstand angehören und mindestens fünf Jahre Mitglied im Yachtclub sind. Die Amtszeit des
Vermittlungsausschusses beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vermittlungsausschuss wird von
der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vermittlungsausschuss kann von jedem Mitglied angerufen werden, um bei bestehenden Differenzen
zwischen Vorstand und Mitglied zu vermitteln.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Yachtclub hat der Vermittlungsausschuss eine
entsprechende Empfehlung zur Schlichtung an den Vorstand zu richten.
2. Ein Ausschluss aus dem Yachtclub kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 13 Rechnungsprüfung
1. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, jährlich ein
Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
2. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Mindestens einmal im Jahr sind die
Buchführung und die Kasse zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.
§ 14 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom
Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
§ 15 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Auflösung des Yachtclub Uelzen
1. Die Auflösung des Yachtclub Uelzen e.V. kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Im Falle der
Auflösung, der Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das vorhandene Clubvermögen nach
Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine
andere gemeinnützige Einrichtung, die es zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 17 Genderhinweis
Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Texte wurde entweder die männliche oder weibliche Form von
personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils
anderen Geschlechts. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 18 Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Uelzen. Zuständig als
Gericht ist das Amtsgericht Uelzen bzw. das Landgericht in Lüneburg.
Uelzen, den 13. Juni 1991,
zuletzt geändert 22.03.2019
Yachtclub Uelzen e.V.